Nutzerordnung (Stand: 02 .01.2008) des Universitätsrechenzentrums der Friedrich – Schiller – Universität Jena Vorbemerkungen Gemäß Pkt.2 Abs.10 der Betriebs – und Benutzungsordnung für das Datennetz der Friedrich – Schiller – Universität Jena vom 26. September 2005 erlässt das Universitätsrechenzentrum nachfolgende Nutzerordnung.
§ 1 Geltungsbereich:
Diese Nutzerordnung gilt für die Nutzung der Kommunikations – und Informationsverarbeitungs – Infrastruktur des Universitätsrechenzentrums (URZ) der Friedrich – Schiller – Universität Jena (FSU Jena). Für die Nutzung weiterer Rechentechnik an der FSU Jena sind die dortigen Nutzungsordnungen zu beachten. Verantwortlichkeiten Für die Organisation und den Betrieb der Kommunikations -und Informationsverarbeitungs – Infrastruktur im URZ ist der Leiter des URZ verantwortlich. Ansprechpartner für die Betreuung der Endgeräte in den öffentlichen Räumen werden durch den Leiter der Einrichtung benannt.
§ 2 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung
(1) Die Inanspruchnahme der Geräte, Anlagen und Leistungen des URZ ist nur Nutzungsberechtigten gestattet. Zur Nutzung der Dienste des URZ können zugelassen werden: a) Mitglieder und Angehörige der Friedrich – Schiller – Universität Jena b) Mitglieder und Angehörige von anderen Hochschulen aufgrund besonderer Vereinbarungen c) Studenten von Partneruniversitäten der Friedrich – Schiller – Universität Jena d) Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und Praktikanten an der Friedrich – Schiller – Universität Jena e) Mitglieder und Angehörige des Studentenwerkes f) Personen , der Friedrich – Schiller – Universität Jena nahe stehenden Einrichtungen aufgrund besonderer Vereinbarungen und Zulassungen
(2) Die Zulassung erfolgt grundsätzlich zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, für Zwecke der Bibliothek und der universitären Verwaltung, Aus – und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Friedrich – Schiller – Universität Jena unter Anerkennung dieser Nutzerordnung und des Notfallplanes sowie dessen Hinweise und Verhaltensregeln für die Gebäude des Universitätsrechenzentrums. Eine kommerzielle oder private Nutzung ist nicht gestattet.
(3) Die Zulassung für Mitglieder und Angehörige der Friedrich – Schiller – Universität Jena zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des Universitätsrechenzentrums erfolgt im Universitätsrechenzentrum (URZ), Am Johannisfriedhof 2, Raum E0 27, URZ/Multimediazentrum (MMZ – 2), Ernst – Abbe – Platz 4 ( 1. OG), Raum 1226. Für die Studenten der FSU erfolgt die Zulassung über das Internet unter https://portal.uni-jena.de/. Die Nutzungserlaubnis für universitätsfremde Personen kann nach Prüfung des schriftlichen Antrages vom Rechenzentrum erteilt werden.
(4) Der Antrag soll unter Verwendung eines vom Universitätsrechenzentrum vorgegebenen Formblattes folgende Angaben enthalten: Nutzerordnung 2 a) Name, Anschrift und Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers b) Begründung von der befürwortenden Einrichtung der FSU Jena für diesen Antrag c) Stempel und Unterschrift der befürwortenden Einrichtung der FSU Jena d) die Einverständniserklärung der Antragstellerin/des Antragstellers zur Verarbeitung ihrer /seiner personenbezogenen Daten e) die Anerkennung der Rechte und Pflichten aus dieser Nutzungsordnung
(5) Die Nutzungserlaubnis ist auf den Nutzungszweck beschränkt und wird zeitlich befristet. Mitarbeiter der FSU Jena haben mit Arbeitsbeginn Anspruch auf die Nutzung der IT – Ressource n . Ihr Anspruch auf IT – Ressourcen erlischt einen Monat nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses mit der FSU Jena. Studenten haben mit der Einschreibung Anspruch auf die Nutzung der IT – Ressourcen. Einen Monaten ach der Exmatrikulation erlischt ihr Anspruch.
(6) Die Nutzungserlaubnis wird ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt, insbesondere wenn: a) kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung der DV – Einrichtungen nicht oder nicht mehr gegeben sind, c) die/der Nutzungsberechtigte gemäß § 4 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist , d) das Vorhaben des Nutzungsberechtigten nicht mit den Aufgaben des Universität rechenzentrums und den Aufgaben und Zwecken der FSU Jena vereinbar ist, e) die vorhandenen IT – Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert sind, f) di e Kapazität der IT – Ressourcen, deren Nutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die geplante Nutzung nicht ausreicht, g) die zu benutzenden IT – Ressourcen an ein Netz angeschlossen sind, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist, h) zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten
(1) Die Nutzungsberechtigten haben das Recht, die Dienste des Universitätsrechenzentrums im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung zu nutzen.
(2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, a) die Vorgaben der Nutzungsordnung zu beachten und die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten, insbesondere den Nutzungszweck zu beachten, b) alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der IT – Ressourcen des Universitätsrechenzentrums stört, c) alle Einrichtungen der IT – Ressourcen des Universitätsrechenzentrums sorgfältig und schonend zu behandeln, d) ausschließlich mit den Nutzungskennungen zu arbeiten, deren Nutzung Ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde, e) dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine Kenntnis von den Passwörtern erlan gen, sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den IT – Ressourcen des Universitätsrechenzentrums verwehrt wird; dazu gehört auch der Schutz des Zugangs durch ein geheimzuhaltendes und geeignetes, d. h. nicht einfach zu erratendes Passwort, f) fremde Nutzungskennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen, g) keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzungsberechtigter zu nehmen und unberechtigt bekannt gewordene Informationen nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern, h) bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtschutz einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Nutzerordnung 3 Dokumentationen und Daten vom Universitätsrechenzentrum zur Verfügung gestellt werden, zu beachten, i) vom Universitäts rechenzentrum bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu veränder n , zu kopieren oder an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen, j) in den genutzten Räumen den Weisungen des Personals Folge zu leisten k) keine Eingriffe in die Hardwareinstallation des IT – Systems vorzunehmen und die Konfiguration des Betriebssystems, der systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerkes nicht zu verändern, l) keine Speisen oder Getränke in den Pool – Räumen und allen öffentlichen Räumen einzunehmen, m) keine Haustiere mitzubringen, n) Störungen, Beschädigungen und Fehler am IT – System nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den Mitarbeitern des URZ zu melden, o) der Leitung des Universitätsrechenzentrums auf Verlangen in begründeten Einzelfällen – insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht – zur Störungsbeseitigung und zu Kontrollzwecken Auskü nfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren, p) nach Ablauf der Nutzungsberechtigung ihre persönlichen gespeicherten Daten zu löschen.
(3) Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen: a) Ausspähen von Daten (§ 202 a StGB) b) Datenveränderung (§ 303 a StGB) und Computersabotage (§ 303 b StGB) c) Computerbetrug (§ 263 a StGB) d) Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB), insbesondere Abruf oder Besitz kinder – pornographischer Darstellungen (§ 184 Abs. 5 StGB) e) Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volks – verhetzung (§ 130 StGB) f) Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§ 185 StGB) g) Strafbare Urheberrechtsverletzungen, z. B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software (§ 106 Urhebergesetz)
§ 4 Ausschluss von der Nutzung
(1) Einzelne Nutzungsberechtigte können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der IT – Ressourcen des Universitätsrechenzentrums beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie a) schuldhaft gegen diese Nutzungsordnung, insbesondere gegen die in § 3 aufgeführten Pflichten, verstoßen, b) die IT – Ressourcen des Universitätsrechenzentrums für strafbare Handlungen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 3) missbrauchen, c) bei der FSU Jena oder Dritten durch sonstiges Verhalten bei der Nutzung der IT – Ressourcen Nachteile verursachen oder die Gefahr eines Schadenseintritts zu befürchten ist, oder d) durch die Art und Weise der Nutzung dem Ansehen der Universität schwerwiegend schaden.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist die Abmahnung entbehrlich. Der/dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die der Leiter des Universitätsrechenzentrums entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet ist.
§ 5 Rechte und Pflichten des Universitätsrechenzentrums
(1) Das URZ speichert die für die zu er teilen de Nutzungsberechtig ung notwendigen Daten zu m Zweck einer FSU – zentralen Nutzerdatenverwaltung und stellt sie den angeschlossenen S ystemen zur Verfügung.
(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und – erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann das URZ die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken. Sofern möglich sind die betroffenen Nutzungsberechtigten hierüber im Voraus zu unterrichten.
(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzungsberechtigter auf den Systemen des URZ rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann das URZ die weitere Nutzung unterbinden bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
(4) Das URZ ist berechtigt, die Sicherheit der System- und Nutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z. B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter durchzuführen, um die IT- Ressourcen und Nutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen.
(5) Unter den Voraussetzungen von Absatz 4 ist das URZ auch berechtigt, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Einsicht in die Nutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen erforderlich ist, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 dürfen nur die näheren Umstände der Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr dokumentiert werden. Diese sind zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens unmittelbar nach abschließender Behebung der Störung zu löschen.
(7) Das URZ ist berechtigt, 2 Monate nach Ablauf des Nutzungsanspruchs (3 Monate nach Wegfall des Berechtigungsgrundes [Beschäftigungsverhältnis, Studium]) die persönlich gespeicherten Daten des Nutzers zu löschen.
Dr. Harald Ziegler
Leiter Universitätsrechenzentrum